Verkaufs- und Lieferbedingungen CAFICO


I    Geltungsbereich

Sämtliche Verkäufe werden von CAFICO ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht durch widerspruchslose Auslieferung bzw. Bereitstellung der Waren durch CAFICO angenommen.


II    Angebot und Annahme

Die von CAFICO wöchentlich versandten Rundschreiben mit den aktuellen Fruchtangeboten stellen keine bindenden Angebote dar. Sie sind dazu bestimmt, den Käufern die Abgabe von Angeboten zu ermöglichen. Diese werden durch CAFICO entweder ausdrücklich oder durch die Lieferung/Bereitstellung der Waren angenommen.

Die Preise sind freibleibend, da Fruchtpreise Marktschwankungen unterliegen. Bei Erhöhung der Marktpreise kann CAFICO die in den Rundschreiben genannten Preise entsprechend anpassen.

Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.


III    Leistungspflichten von CAFICO

Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass CAFICO von den eigenen Lieferanten auftragsgemäß beliefert wird.

Wird CAFICO selbst nicht rechtzeitig beliefert, wird CAFICO die betroffenen Waren wenn möglich innerhalb von ca. zwei Tagen nachliefern. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bzw. ein Rücktritt des Käufers ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Sollten von CAFICO nicht zu vertretende Umstände wie Streik, Krieg, höhere Gewalt, Naturkatastrophen und Terrorismus die Leistung unmöglich machen, ist CAFICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Verfügungen von höherer Stelle wie zum Beispiel von nationalen und/oder internationalen Behörden, auf die CAFICO keinen Einfluss hat. Der Käufer wird hierüber unverzüglich unterrichtet. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden ebenso unverzüglich zurückerstattet. Eine Schadensersatzpflicht von CAFICO resultiert hieraus nicht.

Gewichtsverluste während des Transportes hat CAFICO nicht zu vertreten. Sie gehen zu Lasten des Käufers.


IV    Lieferung

Bei Frei-Haus-Lieferung durch einen von CAFICO beauftragten Spediteur/Frachtführer, hat der Käufer die Waren unverzüglich und noch im Beisein des Spediteurs/Fracht-führers zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind auf dem Speditionsübergabeschein/
Lieferschein zu vermerken.

Bei Anlieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Waren in geeignete, gekühlte Räume verbracht werden. Verderben die Waren beispielsweise durch Verfaulen oder Erfrieren infolge nicht ordnungsgemäßer Lagerung durch den Käufer, berührt dies seine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises nicht.

Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Käufer zumutbar sind.


V    Mängel

Reklamationen aufgrund offensichtlicher Mängel der Waren sind vom Käufer auf dem Speditionsübergabeschein/Lieferschein zu vermerken.

Spätestens sechs Stunden nach Empfang der Waren hat der Käufer CAFICO – unabhängig davon, ob die Ware frei haus geliefert wurde oder nicht – offensichtliche Mängel schriftlich mitzuteilen (per Fax oder E-Mail ist ausreichend). Sollten sich später nicht offensichtliche Mängel zeigen, so sind diese unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Die Entscheidung, ob die beanstandeten Waren zurückgenommen, begutachtet oder teilverkauft werden, liegt bei CAFICO. Sollte bereits ein nicht zuvor von CAFICO schriftlich genehmigter Abverkauf stattgefunden haben, so ist der Käufer zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet.


VI    Zahlung und Verzug

Die Zahlung hat grundsätzlich gemäß den Konditionen der jeweiligen Handelsrechnung zu erfolgen. Skontierungen sind nur zulässig, wenn sie in der jeweiligen Rechnung ausdrücklich gestattet sind und die Zahlung innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums erfolgt.

Die Kosten der zweiten sowie der dritten und letzten Mahnung werden dem Käufer auferlegt. Darüber hinaus macht CAFICO Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Verändern sich nach Abschluss eines Vertrages die Vermögensverhältnisse des Käufers ungünstig, was beispielsweise im Fall von Wechsel- oder Scheckprotest, Kreditsperre oder anderen Negativauskünften anzunehmen ist, so hat er auf Verlangen von CAFICO Vorkasse zu leisten.


VII    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleibt bis zur vollen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages inklusive Umsatzsteuer und eventueller Verzugszinsen das Eigentum von CAFICO.

Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Forderungen inklusive Umsatzsteuer an CAFICO ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CAFICO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. CAFICO wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


VIII    Sonstiges

Gerichtsstand ist der Sitz von CAFICO.

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.